Sparerpauschbetrag
Bisher gab es den Sparerfreibetrag, innerhalb dessen Zinsen
und Dividenden vom Sparer nicht versteuert werden mussten. Die
Höhe des Sparerfreibetrags betrug 750 Euro pro Person. Dazu
wurde eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro, die den
Steuerfreibetrag auf 801 Euro erhöhte. Der Sparerfreibetrag und
die Werbungskostenpauschale werden am 1. Januar 2009, im Zuge
der Einführung der Abgeltungsteuer, durch den Sparerpauschbetrag
ersetzt.
Der Sparerpauschbetrag beträgt ebenfalls 801 Euro. Um von dem neuen Freibetrag zu profitieren, muss der Sparer bei seinem Finanzinstitut einen Freistellungsauftrag einreichen. Es können auch mehrere Freistellungsaufträge bei mehreren Banken abgegeben werden, wenn sie die 801 Euro nicht überschreiten.
Die alte Regelung und der Sparerpauschbetrag unterscheiden sich dadurch, dass ab 1. Januar 2009 auch Gewinne, die aus dem Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren erzielt wurden, dem Sparerpauschbetrag zugeordnet werden. Für den Verkauf von Wertpapieren gilt bis Ende 2008 ein besonderer Freibetrag in der Höhe von 512 Euro pro Person. Die Gewinne waren steuerfrei, wenn der Anleger die betreffenden Wertpapiere länger als ein Jahr in seinem Besitz hatte. Diesen Freibetrag gibt es ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr, da er in den Sparerpauschbetrag integriert wird. Damit werden dem Anleger mit der neuen Regelung nur noch 801 Euro als Freibetrag gewährt, während er bis Ende 2000 einen Anspruch auf einen Freibetrag in Höhe von 1.313 Euro hatte.