Sparerfreibetrag

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Erträge aus Kapitalvermögen versteuert werden müssen. Zurzeit unterliegen diese Einkünfte der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag. Ab dem 01.01.2009 wird die Abgeltungssteuer eingeführt, die 25% beträgt. Um eine Besteuerung der Kapitalerträge zu verhindern können natürliche Personen den Sparerfreibetrag nutzen, der auch mit Einführung der Abgeltungssteuer Gültigkeit behält.

Durch den Sparerfreibetrag können private Anleger Kapitalerträge ohne den Abzug von Steuern und Solidaritätszuschlag einbehalten, so dass die Rendite der Kapitalanlage nicht geschmälert wird. Für ledige gilt ein Sparerfreibetrag von 750€ zuzüglich der Werbungskostenpauschale von 51€ und für verheiratete gilt entsprechend ein Sparerfreibetrag in Höhe von 1500€ zuzüglich der Werbungskostenpauschale von 102€. Damit die Bank beispielsweise Zinserträge für Kapitalanlagen ohne Steuerabzug gutschreiben kann, ist es erforderlich der Bank einen Freistellungsauftrag vorzulegen. Hierbei kann der Anleger selbst entscheiden, ob er den gesamten ihm zustehenden Freibetrag bei einem Institut angibt, oder ob er den Betrag auf mehrere Institute aufteilt. Wichtig ist lediglich, dass insgesamt der geltende Freibetrag nicht überschritten werden darf. Sollten die Zinserträge den Sparerfreibetrag übersteigen werden lediglich die Erträge, die den Freibetrag überschreiten, besteuert.

5,5 % Festgeld bei 10 Jahren

Die Höhe des Sparerfreibetrages, den der Anleger bei seiner Bank angeben möchte, wird auf dem Freistellungsauftrag angegeben. Neben der genauen Höhe des Freibetrages müssen ausserdem Angaben zur Person des Anlegers gemacht werden, so dass beispielsweise der Name, das Geburtsdatum, die Adresse oder der Familienstand angegeben werden müssen. Bei verheirateten ist wichtig, dass beide Ehepartner den Freistellungsauftrag unterschreiben, da er ansonsten keine Gültigkeit hat. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalanlage nur auf den Namen eines Ehepartners geführt wird.