Lastschrift / Einzugsermächtigung

Eine Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist unter anderem die Lastschrift. Bequem können variable Beträge wie Telefonrechnungen oder Kaufsummen automatisch und durch den Begünstigten auf das Empfängerkonto übertragen werden. Die Erlaubnis wird Einzugsermächtigung genannt und muss hierzu direkt ohne Einbezug der Bank erteilt werden. Bei Mobilfunkbetreibern ist die Einzugsermächtigung sogar Vertragsbestandteil.
Vorteilig ist, dass der Zahlende sich also hier nicht um regelmäßige Überweisungen kümmern muss.

Bei Daueraufträgen wird hingegen ein festgelegter Betrag wie z.B. Ratenzahlungen in regelmäßigen Abständen, meist monatlich, abgebucht. Ein Dauerauftrag wird am Bankschalter oder online ausgelöst und ist sogar im Zeitraum eingrenzbar und kann jeder Zeit beendet werden. Allerdings muss das Konto in beiden Fällen ausreichend gedeckt sein, was heißt, der abzubuchende Betrag muss auf dem Konto des Zahlungspflichtigen verfügbar sein.

Im anderen Falle reden wir von einer Lastschriftrückgabe. Der Empfänger darf hier aus Gründen des Schadenersatzes Gebühren erheben, die Bank nicht. Der Zahlungspflichtige wird meist mit einer Mahnung auf die nicht mögliche Abbuchung darauf aufmerksam gemacht. Auch Banken versenden dem Zahlungspflichtigen Mitteilungen darüber, dass Einzüge aus Gründen der Nichtdeckung unmöglich waren. Gegenüber dem Gläubiger diese Meldung untersagt.

5,5 % Festgeld bei 10 Jahren

Ist eine Abbuchung unberechtigt vollzogen worden, hat der Kontoinhaber innerhalb von sechs Wochen das Recht, den Betrag zurückzubuchen. Die Einzugsermächtigung erlischt nach so einer Rückbuchung und kann mit einer unterschriebenen Kurzerklärung neu erteilt werden. Weitere Gründe für Lastschriftrückgaben sind z.B. nicht mehr existierende Konten oder zeitlich überschneidender Widerruf gegen die Einzugsermächtigung.

Insgesamt gilt es gut zu überlegen, wem man eine Einzugsermächtigung erteilt, wenn es mehrere Möglichkeiten wie z.B. Rechnungszahlung gibt.