Freistellungsauftrag
Wenn jemand bei einem Kreditinstitut, einem Online-Broker
oder sonst einem Anbieter von Sparprodukten Geld anlegt und
dafür Zinsen erhält, muss er für diese Zinsen 25 %
Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und evtl.
Kirchensteuer zahlen, die der Anbieter des Sparproduktes direkt
an das Finanzamt abführt. Der Gesetzgeber hat den Sparern jedoch
die Möglichkeit gegeben, eine gewisse Summe zu erhalten, ohne
dafür Zinsen an den Anbieter zahlen zu müssen. Damit das möglich
ist, muss der Sparer dem Produktanbieter einen sogenannten
Freistellungsauftrag zur Berücksichtigung des Sparerfreibetrages
erteilen. Wie hoch diese Steuerbefreiung letztendlich ist, hängt
davon ab, in welchem Familienstand der Sparer sich befindet. Ist
er ledig, erteilt er dem Kreditinstitut einen
Freistellungsauftrag bis zu einer Höhe von 801 €. Diese Summe
setzt sich zusammen aus 750 € Freibetrag zuzüglich 51 €
Werbungskostenpauschbetrag. Ist der Sparer verheiratet und mit
seinem Ehegatten steuerlich gemeinsam veranlagt, wird die Summe
automatisch verdoppelt; bei getrennter steuerlicher Veranlagung
werden die Ehegatten wie Ledige bei der Berücksichtigung des
Sparerfreibetrages behandelt.
Ein Freistellungsauftrag kann jederzeit kostenlos geändert oder gekündigt werden. Daher ist es sinnvoll zu überlegen, in welcher Höhe in etwa jährlich Zinszahlungen zu erwarten sind und dann den Freistellungsauftrag in der Höhe entsprechend zu erteilen. Sind nämlich mehrere Sparprodukte bei unterschiedlichen Instituten abgeschlossen, muss auch für jedes Produkt ein separater Freistellungsauftrag erteilt werden.