Freistellungsauftrag

Wenn jemand bei einem Kreditinstitut, einem Online-Broker oder sonst einem Anbieter von Sparprodukten Geld anlegt und dafür Zinsen erhält, muss er für diese Zinsen 25 % Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer zahlen, die der Anbieter des Sparproduktes direkt an das Finanzamt abführt. Der Gesetzgeber hat den Sparern jedoch die Möglichkeit gegeben, eine gewisse Summe zu erhalten, ohne dafür Zinsen an den Anbieter zahlen zu müssen. Damit das möglich ist, muss der Sparer dem Produktanbieter einen sogenannten Freistellungsauftrag zur Berücksichtigung des Sparerfreibetrages erteilen. Wie hoch diese Steuerbefreiung letztendlich ist, hängt davon ab, in welchem Familienstand der Sparer sich befindet. Ist er ledig, erteilt er dem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag bis zu einer Höhe von 801 €. Diese Summe setzt sich zusammen aus 750 € Freibetrag zuzüglich 51 € Werbungskostenpauschbetrag. Ist der Sparer verheiratet und mit seinem Ehegatten steuerlich gemeinsam veranlagt, wird die Summe automatisch verdoppelt; bei getrennter steuerlicher Veranlagung werden die Ehegatten wie Ledige bei der Berücksichtigung des Sparerfreibetrages behandelt.

Ein Freistellungsauftrag kann jederzeit kostenlos geändert oder gekündigt werden. Daher ist es sinnvoll zu überlegen, in welcher Höhe in etwa jährlich Zinszahlungen zu erwarten sind und dann den Freistellungsauftrag in der Höhe entsprechend zu erteilen. Sind nämlich mehrere Sparprodukte bei unterschiedlichen Instituten abgeschlossen, muss auch für jedes Produkt ein separater Freistellungsauftrag erteilt werden.