Abgeltungssteuer
Ab dem 01.Januar 2009 wird auf sämtliche Kapitalerträge die
Abgeltungssteuer erhoben.
Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent, zuzüglich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das jeweilige
Kreditinstitut führt die Abgeltungssteuer direkt an das
Finanzamt ab. Mit der Abgeltungssteuer ist die Steuerpflicht auf
die Zinserträge und Kapitalgewinne abgegolten.
Mit Einführung der Abgeltungssteuer entfällt die Zinsabschlagsteuer. Dies wird sich für viele Anleger günstiger auswirken. Aufgrund dieser Änderungen gewinnen die Anlageformen “Festgeld“ und „Tagesgeld“ an immer mehr Attraktivität. Sie zählen zu den sichersten Geldanlagen mit relativ guten Zinsen. Wobei das Tagesgeldkonto vorteilhafter für Anleger ist, die kurzfristig über ihren Sparbetrag verfügen möchten. Des Weiteren ist die Kontoführung kostenlos.
Im Zuge der Abgeltungssteuer ergeben sich auch Änderungen
hinsichtlich des Sparfreibetrages. Es erfolgt eine
Umwandlung zum Sparpauschbetrag. Der Sparpauschbetrag
beträgt 801 Eur. Um diesen voll zu nutzen, muss die
Erteilung eines Freistellungsauftrages an die Bank,
erfolgen.
Die Zinsen die über dem Sparpauschbetrag liegen, werden mit
der Abgeltungssteuer belegt. Wird der Freibetrag von 801
Eur. überschritten oder liegt kein Freistellungsauftrag vor,
wird die Abgeltungssteuer für diese Zinserträge abgeführt.
Zinsen aus Tagesgeld- und Festgeldkonten sind bis zum Sparpauschbetrag steuerfrei. Ein höherer Steuersatz bedeutet eine größere Steuerentlastung. Zu viel abgeführte Abgeltungssteuer können in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Es erfolgt in diesem Fall eine Rückerstattung durch das Finanzamt. Das ist insbesondere der Fall bei Anlegern, deren Steuersatz unter 25 Prozent liegt.