Abgeltungssteuer

Ab dem 01.Januar 2009 wird auf sämtliche Kapitalerträge die Abgeltungssteuer erhoben.
Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das jeweilige Kreditinstitut führt die Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt ab. Mit der Abgeltungssteuer ist die Steuerpflicht auf die Zinserträge und Kapitalgewinne abgegolten.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer entfällt die Zinsabschlagsteuer. Dies wird sich für viele Anleger günstiger auswirken. Aufgrund dieser Änderungen gewinnen die Anlageformen “Festgeld“ und „Tagesgeld“ an immer mehr Attraktivität. Sie zählen zu den sichersten Geldanlagen mit relativ guten Zinsen. Wobei das Tagesgeldkonto vorteilhafter für Anleger ist, die kurzfristig über ihren Sparbetrag verfügen möchten. Des Weiteren ist die Kontoführung kostenlos.

Im Zuge der Abgeltungssteuer ergeben sich auch Änderungen hinsichtlich des Sparfreibetrages. Es erfolgt eine Umwandlung zum Sparpauschbetrag. Der Sparpauschbetrag beträgt 801 Eur. Um diesen voll zu nutzen, muss die Erteilung eines Freistellungsauftrages an die Bank, erfolgen.
Die Zinsen die über dem Sparpauschbetrag liegen, werden mit der Abgeltungssteuer belegt. Wird der Freibetrag von 801 Eur. überschritten oder liegt kein Freistellungsauftrag vor, wird die Abgeltungssteuer für diese Zinserträge abgeführt.

5,5 % Festgeld bei 10 Jahren

Zinsen aus Tagesgeld- und Festgeldkonten sind bis zum Sparpauschbetrag steuerfrei. Ein höherer Steuersatz bedeutet eine größere Steuerentlastung. Zu viel abgeführte Abgeltungssteuer können in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Es erfolgt in diesem Fall eine Rückerstattung durch das Finanzamt. Das ist insbesondere der Fall bei Anlegern, deren Steuersatz unter 25 Prozent liegt.